BOKraft
nach §§ 41, 42 (2) bzw. 42 (1)
Bildquelle: pixabay/pexels
Außerordentliche Hauptuntersuchung
für Taxen, Mietwagen und Kraftomnibusse
Untersuchungen nach §§ 41, 42 (2) bzw. 42 (1) BOKraft
Taxen, Mietwagen, Omnibusse und Fahrzeuge zur Personenbeförderung müssen jährlich zur Hauptuntersuchung
und Untersuchung nach BOKraft.
Vor der ersten Inbetriebnahme eines Taxis, Mietwagens oder Kraftomnibusses in einem Unternehmen muss vom Unternehmer eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs veranlasst werden. Der Untersuchungsbericht – bei Kraftomnibussen das Prüfbuch – muss der Genehmigungsbehörde danach unverzüglich vorgelegt werden.
Bei fabrikneuen Fahrzeugen kann die außerordentliche Hauptuntersuchung auf die Feststellung beschränkt werden, ob die Vorschriften der BOKraft erfüllt sind.
Unsere Prüfingenieure untersuchen auch Fahrzeuge zur Personenbeförderung wie Taxis und Omnibusse nach den Bestimmungen der BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr).
Die BOKraft leicht erklärt
Besondere Prüfpunkte gemäß BOKraft sind z. B. :
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